Dem Amtsgericht/Familiengericht in Gelsenkirchen-Buer lag der Fall vor, dass eine getrennt lebende Ehefrau (Ehedauer fast 50 Jahre) Unterhalt gegen den Ehemann geltend machte, den dieser wegen einer neuen Beziehung seiner Frau kürzen wollte. Dabei wurde noch einmal klar die Rechtsprechung der Obergerichte herausgestellt, dass Unterhaltskürzungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Partner in einer ,,verfestigten Lebensgemeinschaft" mit dem Neuen lebt, was in der Regel eine Mindestzeitdauer von 2 Jahren voraussetze. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. AZ 15/F 259/10.